Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen, Tierschutz

 

 

 

Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung

(Schweinehaltungsverordnung) Ist seit 1. Juni 1988 in Kraft und gibt die Rahmenbedingungen für eine tiergerechte Haltung vor.

 

Schweinehaltungshygieneverordnung (vom 12.6.1999)

Hier wurden die Mindesthygienestandards, auch für Klein- und Kleinstbestände, festgelegt.

 

Stallhaltung

Bei Stallhaltung ist nach Anlage 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung folgendes zu beachten:

-         Stall und zugehörende Nebengebäude müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden

-         Am Stall muß ein Schild „Schweinebestand-für Unbefugte betreten verboten“ angebracht sein.

-         Aus dem Stall dürfen Schweine nicht entweichen können.

-         Bei einer Auslaufhaltung müssen die Anweisungen der zuständigen Behörde beachtet werden; ein Entweichen der Tiere muß verhindert werden. Ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ muß angebracht werden.

-         Der Aufenthaltsort der Schweine darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer betreten werden.

-         Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.

-         Am Stall muß sich eine Einrichtung zum reinigen und desinfizieren von Schuhzeug mit Wasserabfluß befinden.

 

Freilandhaltung

 

Für die Klein- und Kleinsthaltung sind folgende Punkte der Anlage 4 zu beachten:

 

-         Art und Umfang der Einzäunung wird von der Genehmigungsbehörde festgelegt. Der gesamte Haltungsbereich muß doppelt eingezäunt sein.

-         In einem Bedarfsfall, z.B. Ausbruch einer Seuche, müssen die Schweine abgesondert in einem Gehege oder Stallgebäude untergebracht werden können.

-         Für den Betrieb einer Freilandhaltung muß eine behördliche Genehmigung vorliegen.

-         Die Freilandschweine dürfen keinen Kontakt zu anderen Schweinen oder Wildschweinen bekommen können.

-          

 

Es sollten auf alle Fälle die zuständigen Behörden (meist das staatliche Veterinäramt) befragt/informiert werden! Für kleine Hobby-Schweinehaltungen wurde eine Generalklausel in der Verordnung aufgenommen. Danach kann die zuständige Behörde für Schweinehaltungen eine Ausnahme zulassen, wenn sichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird. Man sollte nicht vergessen, das alle Verordnungen und die damit verbundenen Maßnahmen zuvorderst dem Schutz der Schweine dienen.


Anzeigenpflichtige Seuchen

Die Anzeigepflicht gilt sowohl für Tierärzte als auch für Tierhalter! Anzeigepflichtig bedeutet hierbei, dass nicht nur der Ausbruch einer Krankheit, sondern bereits der Verdacht den zuständigen Veterinärbehörden unverzüglich (auch am Wochenende) gemeldet werden muss!Erkrankte und verdächtige Tiere dürfen nicht mehr aus dem Betrieb verbracht werden. Über die durchzuführenden Maßnahmen entscheiden die Behörden. Ein bewusstes, fahrlässiges oder auch unwissendes Handeln gegen die Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldstrafen geahndet werden.

Anzeigepflichtige Seuchen sind:

Afrikanische Schweinepest
Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
Aujeszkysche Krankheit
Brucellose
Maul- und Klauenseuche
Milzbrand
Schweinepest
Seuchenhafter Spätabort
Stomatitis vesicularis, Bläschenartige Maulschleimhautentzündung
Tollwut
Vesikuläre Schweinekrankheit

  Download/Ansicht:
Gesetzestexte
Anschriften Tierseuchenkassen

  << Medizinisches >>